§§§ Feuerwehr und Recht §§§

Aufgaben der Gemeinden ( PDF )

Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr müssen neben Blaulicht auch das Martinshorn eingeschaltet haben, um freie Fahrt zu genießen.

Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa das Überfahren einer roten Ampel zu legitimieren.
Das blaue Blinklicht allein werde für gewöhnlich eingesetzt, um Gefahrenstellen zu kennzeichnen oder einen Konvoi zu begleiten.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der an einer grünen Ampel von einem kreuzenden Polizeifahrzeug ohne Sirene zur Vollbremsung gezwungen worden war. Dabei war es zu einem Auffahrunfall gekommen.

Der Richter sah die Schuld bei dem Polizisten. Er habe verkehrswidrig gehandelt. Der Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeugs musste sich wegen zu geringen Abstandes ebenfalls einen Teil der Schuld anrechnen lassen.


Kammergericht Berlin - Az.: 12 U 15/04

Entsteht bei einem Auto ein Brand, muss der Halter auch für Folgeschäden haften.
Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung vollkommen verschuldensunabhängig.

Das hat das Amtsgericht Ulm in einem Urteil (Az.: 3 C 29/05) entschieden. In dem Fall hatte ein Halter seinen Wagen vor einem Einkaufsladen geparkt. Der Wagen fing ohne Fremdeinwirkung von Außen Feuer und brannte aus.
Das Feuer und die Löscharbeiten beschädigten einen anderen wagen. Dessen Eigentümer wollte den entstandenen Schaden vom Halter des ausgebrannten Fahrzeugs ersetzt haben - und bekam vor Gericht Recht.
Ein Auto befinde sich auch dann noch in Betrieb, wenn es auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sei, so die Richter. Der Betrieb ende erst, wenn der Wagen an einem Ort "außerhalb des allgemeinen Verkehrsraums" abgestellt sei.

Die Haftung sei als Preis dafür anzusehen, das dem Halter mit der Benutzung des Fahrzeugs erlaubt werde, eine Gefahrenquelle zu eröffnen.


Amstgericht Ulm - Az.: 3 C 29/05

Eltern haften für ihre Kinder

Verletzt ein siebenjähriges Kind beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein anderes Kind, so haften die Eltern für den entstandenen Schaden. Das Gericht sah in dem Verhalten der Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht. In der Silvesternacht dürfen Eltern ihr Kind nämlich ständig beaufsichtigen und müssen verhindern, dass Blindgänger gesucht und erneut gezündet werden.

Oberlandesgericht Schleswig 5 U 123/97

Brennender Christbaum: Grobe oder keine grobe Fahrlässigkeit ?

Ein Christbaum darf grundsätzlich mit Wachskerzen geschmückt werden. Wendet der Versicherte im Umgang mit den Kerzen die erforderliche Sorgfalt an, ist ihm nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn der Baum sich dennoch entzündet. Wird der Baum unbeaufsichtigt gelassen, ist es jedoch grob fahrlässig, die brennenden Kerzen 15 bis 20 Minuten allein in einem Raum zu lassen. In diesem Fall, so das Oberlandesgricht, muss die Versicherung für den Schaden, der durch einen Brand entsteht, nicht aufkommen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein 3 U 22/97; 5 C 1280/95

Feuerwehr haftet nur bei grober Fahrlässigkeit
Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 42.000 € gegen die Freiwillige Feuerwehr seiner Gemeinde blieb ohne Erfolg.

Im November des Jahres 2003 war es zu einem Brand im Erdgeschoss des von ihm gemieteten Hauses gekommen. Ein mit Holz gefüllter Korb war aus ungeklärter Ursache in Brand geraten. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte das Feuer schnell. Anschließend überprüfte man durch Abtasten die Decken und Wände auf verbliebene Glutnester und fuhr dann wieder ab. Ca. eine Stunde später kam es dann im Dachstuhl des Hauses zu einem erneuten Brand, bei dem das Haus völlig zerstört wurde. Ursache war ein durch Funkenflug erzeugter Schwelbrand in der Holzbalkendecke.

Der Mann warf der Feuerwehr vor, sie habe es versäumt, eine Brandwache abzustellen. Dadurch hätte der weitere Schaden vermieden werden können. Die Gemeinde hafte daher für den Schaden an seinem Hausstand.

Das Landgericht Osnabrück und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Das OLG führt zur Begründung aus, die Feuerwehr hafte grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit, die hier nicht erfüllt sei.

Ein solcher Vorwurf sei nur dann begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliege und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sei, insbesondere dann, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden seien und dasjenige unbeachtet geblieben sei, was sich im gegebenen Fall aufdrängte. Zwar gehöre es grundsätzlich zu den Pflichten bei der Brandbekämpfung, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen; gleichwohl dürften die Anforderungen an die Amtsausübung der freiwilligen Feuerwehr nicht überspannt werden. Deren Mitglieder seien Gemeindebürger, die ehrenamtlich neben ihrem Beruf tätig seien, und es erscheine fraglich, ob sie sich hierzu bereit fänden, wenn die Anforderungen an die sich aus dem Dienst ergebenden Amtspflichten überspannt würden. Bei Anlegen diesen Maßstabes stelle der Verzicht auf eine Brandwache keine grobe Fahrlässigkeit dar, zumal die Einsatz- und Ausbildungsanleitungen keine entsprechenden Verhaltensmaßregeln enthielten.

Urteil des OLG Oldenburg vom 18.11.2005, Az 6 U 231/04

 
(Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 24.11.2005)
 

 

 

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