Alarm- und

Ausrückeordnung

(AAO)

 

Abschnitt 1

 

Allgemeine Anweisungen

 

Inhaltsverzeichniss

 

1  Zweck der AAO      

 

    •  Geltungsbereich der AAO
  • 2.1  Gemarkungsgebiet Stadt Plochingen  

     

    3  Durchführung der AAO     

     

    4  Ausnahmen        

     

    5  Besondere Zuständigkeiten    

     

    6  Einsatz der Feuerwehr innerhalb des Stadtgebietes

              

    6.1  Einsatzaufgaben nach dem FwG

     

    6.2  Einsatzaufgaben nach dem KatSG

     

    6.3  Amtshilfe für die Polizei

     

    6.4  Sonstige Einsatzaufgaben

     

    7  Einsatz der Feuerwehr außerhalb des Stadtgebietes

     

    8  Inkrafttreten der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO)

     

     

    • Zweck der AAO
    • Die AAO enthält die Grundregeln für die Alarmierung, die Annahme
    • und Abgabe von Meldungen sowie das Ausrücken der
    • Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Plochingen zur Durchführung ihrer
    • Einsatzaufgaben.
    • Geltungsbereich der AAO
    • Geltungsbereich der AAO ist die gesamte Gemarkung der Stadt
    • Plochingen.
    • Darüber hinaus nimmt die Freiwillige Feuerwehr Plochingen
    • Einsatzaufgaben in folgenden Fällen wahr:
    • Þ Auf Gebieten des Stützpunktbereiches gemäß dem jeweils gültigen Alarmplan „Überlandhilfe“ Landkreis Esslingen.
    • Þ Auf Gebieten des Landkreises Esslingen mit Sonderfahrzeugen
    • bzw. Anhängern auf Anforderung.
    • Þ Ausserhalb von Gebieten des Landkreises Esslingen mit Sonderfahrzeugen bzw. Anhängern auf Anforderung.
    • Þ Bundesstraßen
    • B 10 Fahrtrichtung Esslingen
          • Ø Einfahrt Plochingen,     bis
          • Ø Einfahrt Deizisau / Altbach
  •    Fahrtrichtung Göppingen

     

          • Ø Einfahrt Plochingen,     bis
          • Ø Einfahrt Querspange Reichenbach / Plochingen
  •  B 313 Fahrtrichtung Nürtingen von Plochingen kommend

     

          • Ø Abzweigung B 10 Plochingen Richtung Nürtingen,   bis
          • Ø Einfahrt Wernau
  •  
  •  

    2.1 Gemarkungsgebiet Stadt Plochingen 

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    • Durchführung der AAO
    • Zur Einhaltung der AAO sind alle Angehörigen der Freiwilligen
    • Feuerwehr Plochingen sowie das zuständige Leitstellenpersonal verpflichtet.
    • Ausnahmen
    • In besonderen Fällen kann nach pflichtgemäßem Ermessen in
    • eigener Verantwortung von der AAO abgewichen werden, wenn
    • es zur besseren und schnelleren Hilfe erforderlich ist.
  •  

    • Besondere Zuständigkeiten
    • In allen Fällen, die in der AAO im Einzelnen nicht festgelegt sind,
    • entscheidet der Einsatzleiter vor Ort.
    • Wenn besondere Eile geboten ist, entscheidet der diensthabende Leitstellendisponent.
    • Der Einsatzleiter ist dann umgehend zu informieren.
    • Die Rechte und Pflichten des Kommandanten der Stadt Plochingen werden hiervon nicht berührt.
    • Einsatz der Feuerwehr innerhalb der Gemarkung Plochingen
      • Einsatzaufgaben nach dem FwG
      • Nach § 2 des „Feuerwehrgesetzes für Baden – Württemberg“, in der
      • jeweils gültigen Fassung, ist es Aufgabe der Feuerwehr, Schadenfeuer
      • zu bekämpfen , technische Hilfe zu leisten, sowie bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. Die Beschränkung auf Notstände dieser Art schließt den Einsatz der Feuerwehr für Aufgaben der Polizei aus.
      • Einsatzaufgaben nach dem KatSG
      • Nach § 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophen-
      • schutzes (KatSG) nimmt die Feuerwehr als öffentliche Katastrophenschutzorganisation ihre Aufgaben auch hinsichtlich der besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall
      • drohen:
      • Katastrophen im Verteidigungsfall.
      • Amtshilfe für die Polizei
      • Der Einsatz der Feuerwehr für Aufgaben der Polizei ist aufgrund von
      • § 2 Abs. 1 und 2 FwG BW ausgeschlossen.
      • Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben ist die Polizei
      • jedoch zuweilen auf die innerdienstliche Unterstützung der Feuerwehren
      • angewiesen, insbesondere für technische Hilfe, z.B. durch Bereitstellung
      • von Feuerwehrgeräten. Zu dieser Unterstützung sind die Feuerwehren
      • nach Art. 35 GG sowie § 21 FwG BW verpflichtet, soweit die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.
      • Stärke und Art der zu entsendenden Einsatzkräfte werden aufgrund der
      • entsprechenden Alarmierungsstichworte bzw. vom Einsatzleiter
      • festgelegt.
      • Sonstige Einsatzaufgaben
      • Einsätze auf Gemarkung Plochingen, die nicht auf der Grundlage des § 2 FwG BW beruhen, sind grundsätzlich nur dann auszuführen, wenn es die
      • Alarmbereitschaft zuläßt und wenn eine andere Möglichkeit, z.B. die
      • Inanspruchnahme von Privatfirmen, nicht besteht.
      • Sie sind kostenpflichtig.
      • Für die Festsetzung der Gebühren gilt die Feuerwehr –Kostenersatzsatzung (FwKS) in der jeweils gültigen Fassung der Stadt Plochingen.
    • Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Gemarkung Plochingen
    • Gemäß § 21 FwG ist bei Schadenfeuern, Unglücksfällen und öffentlichen
    • Notständen auf Anforderung einer Gemeinde – zuständig sind der
    • Bürgermeister und von ihm ermächtigte Personen (z.B. der Leiter der
    • Feuerwehr) -, der Aufsichtsbehörde, bei Waldbränden auch der Forst-
    • behörde, Hilfe zu leisten.
    • Ebenso können die Leitstellen der Feuerwehr (der umliegenden Landkreise) sowie der Polizeivollzugsdienst Überlandhilfe anfordern.
    • Die Kräfte und Einheiten sind entsprechend der Anforderung vom
    • Einsatzleiter festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, daß die Sicherheit
    • in der Gemeinde nicht gefährdet ist.
    • Die Kosten des Einsatzes sind vom Träger der Gemeindefeuerwehr zu
    • erstatten, der Hilfe geleistet wurde.
    • Inkrafttreten der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO)
    • Durch Beschluss des Auschuss der FFW Plochingen tritt die Alarm- und Ausrückeordnung mit den Anlagen am 26.06.2003 in Kraft.
    • Zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.02.2006.
    • Plochingen, 02.02.2006
    •         Nikolaus Maurer
    •         Feuerwehrkommandant

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